Hintergründe & Details

Alles, was Sie zur schnellen Löschung Ihrer Gesellschaft per Sitzverlegung ins Ausland wissen müssen

Bitte führen Sie sich zunächst die Verfahrensübersicht zu Gemüte. Auf dieser Seite finden Sie dann viele Detailfragen beantwortet, z.B. für wen sich das Verfahren eignet (und nicht), was die Rechtsfolgen sind und was nach der Löschung passiert.

  • Gründe für die Sitzverlegung Ihrer Gesellschaft

  • Vorteile der Sitzverlegung Ihrer Gesellschaft

  • Für wen eignet sich das Verfahren (nicht)?

  • Was ist mit Aktiengesellschaften & KGs?

  • Verschmelzungsstichtag & Bilanz

  • Die aufnehmende Gesellschaft im Ausland

  • Rechtsfolgen der Sitzverlegung ins Ausland

  • Was passiert nach der Löschung der Gesellschaft?

Was ist der nächste Schritt?

Wenn auch Sie denken, dass die Sitzverlegung Ihrer GmbH oder UG ins Ausland per Verschmelzung mit einer Gesellschaft in England, Irland, Malta oder USA eine gute Lösung zur schnellen Löschung Ihrer GmbH ist, raten wir Ihnen zur Buchung eines Beratungsgesprächs, das wir telefonisch, per Skype, Zoom oder persönlich in London führen können.

Im Rahmen des einstündigen Gesprächs besprechen wir alle Aspekte der Sitzverlegung im Detail und gehen speziell auch auf Ihre GmbH ein. Ganz wichtig ist die Diskussion möglicher „Red Flags“, auf die wir z.B. in Ihrer Bilanz stoßen könnten. Es ist besser, solche Punkte vorab zu klären, denn in der Regel lassen sich verträgliche Lösungsansätze finden, wie man sinnvoll damit umgehen kann.

Jetzt die Sitzverlegung Ihrer GmbH, UG oder AG in Auftrag geben

Wichtiger Hinweis

Beim hier beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um eine sogenannte "Firmenbestattung". Unser Verfahren ist nicht dazu geeignet, eine GmbH oder UG in finanzieller Schieflage rechtsmißbräuchlich um "fünf vor zwölf" abzustossen. Nicht nur unsere Kanzlei müsste ein solches Mandat ablehnen: Auch Ihr Notar würde die Beurkundung der Sitzverlegung verweigern, wenn beispielsweise aus der Stichtagsbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft hervorginge, dass Gläubiger geschädigt werden könnten. Das Verfahren eignet sich ausschließlich für nicht mehr benötigte, aber gesunde GmbHs und UGs