GmbH-Sitzverlegung nach England in 4-6 Wochen per Verschmelzung mit einer UK Limited

Schon seit 2006 berät unsere Kanzlei Mandanten bei der Sitzverlegung ihre deutschen Gesellschaft nach UK, Irland und Malta.

Ganz klar war dabei UK die favorisierte Jurisdiktion, denn dort gilt das mit Abstand unternehmerfreundlichste Gesellschafts- und Insolvenzrecht in Europa.

Leider hat uns hier der Brexit einen Strich durch die Rechnung gemacht und das Verfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung mit einer UK-Gesellschaft ist so nicht mehr möglich, ohne sich erheblichen Haftungsrisiken in Deutschland auszusetzen.

Man sollte daher die Sitzverlegung nach England nur dann wählen, wann man zu 100% sicher ist, dass gegen die GmbH keine Forderungen entstehen werden. Für diese haftet nämlich sonst der Geschäftsführer der aufnehmenden UK Limited (Sie?) ggf. persönlich.

Obwohl die USA natürlich kein EU-Land sind, ist eine Verschmelzung mit einer US-Gesellschaft möglich ohne dass dort die oben erwähnten Haftungsrisiken entstehen. Dies liegt daran, dass US-Gesellschaften aufgrund diverser internationalen Abkommen einen Sonderstatus in Deutschland genießen und in wesentlichen Aspekten EU-Gesellschaften gleichgestellt sind. Mehr dazu hier.

Kosten

Es gelten die von uns auf dieser Seite angegebenen Honorare. Darin sind alle Leistungen enthalten. Es kommen ledigliche Ihre deutschen Notargebühren hinzu.

Wenn es später doch zur Schieflage kommt: Vorteile des englischen Gesellschafts- & Insolvenzrechts

Selbst wenn für Sie aufgrund der oben genannten Haftungsrisiken eine Sitzverlegung der GmbH / UG nach England vermutlich keinen Sinn macht, führen wir hier die Vorteile des englischen Gesellschafts- & Insolvenzrechts nochmals auf.

Wie vielfach auf dieser Seite erwähnt, ist es uns nicht möglich, ein Mandat zur Sitzverlegung Ihrer GmbH ins Ausland anzunehmen, wenn sich die GmbH bereits heute in finanzieller Schieflage befindet.

Allerdings ist die gegenwärtige Verfassung eines Unternehmens nicht immer dazu geeignet, Aussagen über die Zukunft der Gesellschaft abzuleiten. Und so ist es wenigstens theoretisch vorstellbar, dass eine Gesellschaft, die heute kerngesund ist, durch zukünftige Ereignisse wie ein Gerichtsurteil, Haftungsfall oder Haftungsausfall usw. in schwieriges Fahrwasser gerät und in England Privatinsolvenz zum Thema wird.

(Wie gesagt - wenn Sie schon heute von einem solchen Ereignis ausgehen und sogar Rückstellungen in der Bilanz dafür bilden, würden wir Ihr Mandat nicht annehmen können. Wir sprechen hier von rein hypothetischen Überlegungen, die vermutlich so nie Realität werden).

Sollte es also hinsichtlich Ihrer GmbH in Folge der Sitzverlegung nach England zu einer solcher unerwarteten Situation kommen, profitieren Sie in England vom unternehmerfreundlichsten Gesellschafts- und Haftungsrecht Europas.

Die rechtliche Situation in Malta und Irland gestaltet sich in dieser Hinsicht nicht unbedingt vorteilhaft. Vor diesem Hintergrund ist also eine Sitzverlegung in das UK zu empfehlen, wenn es Ihnen wichtig ist, sich gegen die oben beschriebenen Risiken abzusichern.

Gegenüber dem deutschen Gesellschaftsrecht ergeben sich für den Unternehmer konkret folgende Vorteile und Folgen:

  • Kein Zwang zur Insolvenzanmeldung bei Überschuldung: Eine Frist von drei Wochen ist in England nicht gesetzlich verankert. Grundsätzlich darf das Unternehmen weitergeführt werden. Es muss jedoch strikt darauf geachtet werden, dass keine Gläubiger fahrlässig oder mit Vorsatz zu Schaden kommen. Die Benachteiligung einzelner Gläubiger durch Schuldner muss unbedingt vermieden werden. Eine Gläubigerinsolvenz ist jedoch auch in England möglich.

  • Nur eingeschränkte Durchgriffshaftung: Die Haftung des Directors (Geschäftsführers) ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Hier kommt der Begriff des „Reckless Trading“ (leichtfertiges Handeln) bzw. „Unlawful Trading“ (gesetzeswidriges Handeln) zur Anwendung. Nur wenn Sie also mit voller Absicht (Betrug!) das Unternehmen in den Konkurs treiben und die Gläubiger dabei schädigen wollen oder Sie ohne Rücksicht auf eine finanziell schwierige Situation weiteragieren, als wäre nichts geschehen, sind Konsequenzen zu befürchten. Wer aber als Direktor ehrlich versucht, das Unternehmen zu retten, den Gürtel enger schnallt, keine neuen Schulden macht und mit den Gläubigern in Kontakt steht, kommt glimpflich davon. Gesellschafter sind grundsätzlich von der Haftung ausgenommen.

  • Keine Konzernhaftung: In England kennt man den Durchgriff auf verbundene Unternehmen nicht. Außer es gilt als erwiesen, dass die gleichen handelnden Personen sich hinter einer Konzernstruktur verstecken, diese also nutzen, um vorsätzlich die Gläubiger in der englischen Gesellschaft zu schädigen bzw. Vermögen zu verschieben.

  • Kein Staatsanwalt: Anders als in Deutschland wird in der Regel der Staatsanwalt in England nicht involviert. Es wird per se keine strafbare Handlung des Unternehmers bzw. Geschäftsführers unterstellt. Erst auf aktives Betreiben des Official Receivers (Zwangsverwalter) schaltet sich die Staatsanwaltschaft ein.

  • Vereinfachtes Verfahren: Gegenüber der GmbH-Insolvenz ist das sogenannte „Winding Up“ (Auflösung) einer UK-Limited erheblich einfacher. Nach Abgabe des entsprechendes Antrages bei Gericht, schaltet sich der sogenannte „Official Receiver“ ein. Dies ist ein Beamter, der Sie interviewt und Ihren Fall prüft. Der Official Receiver schreibt dann einen Bericht an die Gläubiger und sollte keine Masse vorhanden sein, hat sich die Sache erledigt. Dieser Prozess zieht sich 8-12 Wochen hin. Ist Masse vorhanden, wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Official Receiver kann bei Verdacht auf kriminelle Handlungen auch den Staatsanwalt einschalten.

Wir sind davon überzeugt, dass jedermann, seien es Unternehmer oder Privatpersonen, alle ihm zustehenden legalen gesetzlichen Möglichkeiten zu seinen Gunsten ausschöpfen sollte. Wenn der Europäische Gesetzgeber verbindlich für alle EU-Staaten das Verfahren zur Verschmelzung von Gesellschaften eingeführt und für zulässig befunden hat, sollten selbstverständlich auch Sie diese neuen gesetzlichen Möglichkeiten für sich nutzen.

Was ist der nächste Schritt?

Wenn auch Sie denken, dass die Sitzverlegung Ihrer GmbH ins Ausland per Verschmelzung mit einer Gesellschaft in England, Irland, Malta oder USA eine gute Lösung zur schnellen Löschung Ihrer GmbH ist, raten wir Ihnen zur Buchung eines Beratungsgesprächs, das wir telefonisch, per Skype, Zoom oder persönlich in London führen können.

Im Rahmen des einstündigen Gesprächs besprechen wir alle Aspekte der Sitzverlegung im Detail und gehen speziell auch auf Ihre GmbH ein. Ganz wichtig ist die Diskussion und Bewertung möglicher „Red Flags“, auf die wir z.B. in Ihrer Bilanz stoßen könnten. Es ist besser, solche Punkte vorab zu klären, denn in der Regel lassen sich verträgliche Lösungsansätze finden, wie man sinnvoll damit umgehen kann.

Jetzt die Sitzverlegung Ihrer GmbH, UG oder AG nach England in Auftrag geben

Wichtiger Hinweis

Beim hier beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um eine sogenannte "Firmenbestattung". Unser Verfahren ist nicht dazu geeignet, eine GmbH oder UG in finanzieller Schieflage rechtsmißbräuchlich um "fünf vor zwölf" abzustossen und so zur Restschuldbefreiung zu gelangen. Nicht nur unsere Kanzlei müsste ein solches Mandat ablehnen: Auch Ihr Notar würde die Beurkundung der Sitzverlegung verweigern, wenn beispielsweise aus der Stichtagsbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft hervorginge, dass Gläubiger geschädigt werden könnten. Das Verfahren eignet sich ausschließlich für nicht mehr benötigte, aber gesunde GmbHs und UGs