
AGs & KGs
Wir sprechen auf dieser Seite immer von GmbHs und UGs. Was aber ist mit anderen deutschen Rechtsformen? Lassen sich diese auch mit dem hier beschriebenen Verfahren ins Ausland verlagern?
Aktiengesellschaft
Das Verfahren zur Sitzverlegung ins Ausland per Verschmelzung mit einer Auslandsgesellschaft ist auch mit deutschen Aktiengesellschaften durchführbar.
Kommandit-Gesellschaften (GmbH & Co KG, UG & Co KG)
Deutsche Kommanditgesellschaften können recht einfach beendet werden. Eine einfache Austrittserklärung der Komplementärin oder des einzigen Kommanditisten ist ausreichend und die Gesellschaft ist erloschen. Hier ist also das beschriebene Verfahren gänzlich unnötig. Nach Erlöschen der KG wächst der Komplementärs-GmbH (oder UG) das Geschäft der gelöschten KG an. Sie ist also deren Rechtsnachfolgerin. Nicht selten kommt es daher vor, dass nach Erlöschen der KG der Sitz der Komplementärs-GmbH/UG ins Ausland verlegt wird. Dies können wir wie hier beschrieben durchführen.
Was ist der nächste Schritt?
Wenn auch Sie denken, dass die Sitzverlegung Ihrer GmbH ins Ausland per Verschmelzung mit einer Gesellschaft in England, Irland, Malta oder USA eine gute Lösung zur schnellen Löschung Ihrer GmbH ist, raten wir Ihnen zur Buchung eines Beratungsgesprächs, das wir telefonisch, per Skype, Zoom oder persönlich in London führen können.
Im Rahmen des einstündigen Gesprächs besprechen wir alle Aspekte der Sitzverlegung im Detail und gehen speziell auch auf Ihre GmbH ein. Ganz wichtig ist die Diskussion möglicher „Red Flags“, auf die wir z.B. in Ihrer Bilanz stoßen könnten. Es ist besser, solche Punkte vorab zu klären, denn in der Regel lassen sich verträgliche Lösungsansätze finden, wie man sinnvoll damit umgehen kann.
Wichtiger Hinweis
Beim hier beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um eine sogenannte "Firmenbestattung". Unser Verfahren ist nicht dazu geeignet, eine GmbH oder UG in finanzieller Schieflage rechtsmißbräuchlich um "fünf vor zwölf" abzustossen. Nicht nur unsere Kanzlei müsste ein solches Mandat ablehnen: Auch Ihr Notar würde die Beurkundung der Sitzverlegung verweigern, wenn beispielsweise aus der Stichtagsbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft hervorginge, dass Gläubiger geschädigt werden könnten. Das Verfahren eignet sich ausschließlich für nicht mehr benötigte, aber gesunde GmbHs und UGs.