
Gründe für die Sitzverlegung ins Ausland
Es gibt viele legitime Gründe, warum man eine inaktive, nicht mehr benötigte GmbH oder UG möglichst schnell und geräuschlos aus dem Handelsregister löschen und ins Ausland verlegen lassen möchte:
Sie planen einen Umzug ins Ausland und möchte das Thema Wegzugsbesteuerung von vornherein komplett ausklammern.
Sie haben ein Unternehmen geerbt, dies abgewickelt und möchten aus emotionalen Gründen die ganze Angelegenheit so schnell wie möglich vom Tisch haben.
Sie haben den Betrieb Ihrer GmbH oder UG eingestellt und möchten den Ruhestand geniessen. Sie suchen nach einem Weg, sich des verbliebenen GmbH-Mantels so schnell wie möglich zu entledigen, damit Sie die Sache “vom Bein” haben.
Sie haben für eine neue Geschäftsidee eine GmbH oder UG gegründet. Das Vorhaben wurde aber nie realisiert, da es zu Konflikten mit Ihren Partnern kam. Sie befürchten, dass diese einen Rechtsstreit vom Zaun brechen könnten und möchten sich davor schützen.
Sie haben ein Unternehmen in einem Share Deal übernommen und sämtliche Assets aus der Gesellschaft herausgelöst. Sie mussten feststellen, dass es bei der erworbenen GmbH bzw. UG unerwartete Gewährleistungsrisiken gibt und möchten daher den Sitz der Gesellschaft ins Ausland verlegen.
Wie Sie sicher erahnen konnten, handelt es sich bei den hier vorgestellten Beispielen um tatsächliche Fälle aus unserer Beratungspraxis.
Freilich hätten sich diese Mandanten auch für ein (günstigeres) Liquidationsverfahren entscheiden können, wollten aber ganz bewusst den Weg der Sitzverlegung ins Ausland beschreiten.
Was ist der nächste Schritt?
Wenn auch Sie denken, dass die Sitzverlegung Ihrer GmbH ins Ausland per Verschmelzung mit einer Gesellschaft in England, Irland, Malta oder USA eine gute Lösung zur schnellen Löschung Ihrer GmbH ist, raten wir Ihnen zur Buchung eines Beratungsgesprächs, das wir telefonisch, per Skype, Zoom oder persönlich in London führen können.
Im Rahmen des einstündigen Gesprächs besprechen wir alle Aspekte der Sitzverlegung im Detail und gehen speziell auch auf Ihre GmbH ein. Natürlich sind dabei auch mögliche Rechtsfolgen ein Thema. Ganz wichtig ist die Diskussion möglicher „Red Flags“, auf die wir z.B. in Ihrer Bilanz stoßen könnten. Es ist besser, solche Punkte vorab zu klären, denn in der Regel lassen sich verträgliche Lösungsansätze finden, wie man sinnvoll damit umgehen kann.
Wichtiger Hinweis
Beim hier beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um eine sogenannte "Firmenbestattung". Unser Verfahren ist nicht dazu geeignet, eine GmbH oder UG in finanzieller Schieflage rechtsmißbräuchlich um "fünf vor zwölf" abzustossen. Nicht nur unsere Kanzlei müsste ein solches Mandat ablehnen: Auch Ihr Notar würde die Beurkundung der Sitzverlegung verweigern, wenn beispielsweise aus der Stichtagsbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft hervorginge, dass Gläubiger geschädigt werden könnten. Das Verfahren eignet sich ausschließlich für nicht mehr benötigte, aber gesunde GmbHs und UGs.