Stichtag der Verschmelzung & Bilanz der GmbH / UG

< Das Verfahren

Der Verschmelzungsstichtag ist immer in der Vergangenheit und die Verschmelzung mit der Auslandsgesellschaft kann bis zur 8 Monaten nach dem Verschmelzungsstichtag erfolgen.

Beispiel: Sie wollen Ihre GmbH zum 01.01. mit der Auslandsgesellschaft verschmelzen. Dann haben Sie bis zum 01.09. des gleichen Jahres Zeit, um dies vom Notar beurkunden zu lassen.

Zum Notartermin müssen Sie eine Stichtagsbilanz für die zu verschmelzende GmbH oder UG mitbringen. Diese Bilanz muss vom Geschäftsführer unterschrieben werden. Die Bilanz muss zum Vortag der Verschmelzung datiert sein. 

Beispiel: Sie wollen Ihre GmbH zum 01.01. mit der Auslandsgesellschaft verschmelzen. Es ist dem Notar eine Bilanz zum 31.12. vorzulegen.

Die meisten Notare werden die Bilanz schon im Vorfeld prüfen wollen. Wie bereits oben angesprochen, wird ein Notar die Beurkundung der Verschmelzung ablehnen, wenn eine finanzielle Schieflage der Gesellschaft aus der Bilanz abzulesen ist. Rückstellungen, Verbindlichkeiten in Kombination mit geringen Barbeständen sind typische Alarmsignale. 

Was ist der nächste Schritt?

Wenn auch Sie denken, dass die Sitzverlegung Ihrer GmbH ins Ausland per Verschmelzung mit einer Gesellschaft in England, Irland, Malta oder USA eine gute Lösung zur schnellen Löschung Ihrer GmbH ist, raten wir Ihnen zur Buchung eines Beratungsgesprächs, das wir telefonisch, per Skype, Zoom oder persönlich in London führen können.

Im Rahmen des einstündigen Gesprächs besprechen wir alle Aspekte der Sitzverlegung im Detail und gehen speziell auch auf Ihre GmbH ein. Ganz wichtig ist die Diskussion möglicher „Red Flags“, auf die wir z.B. in Ihrer Bilanz stoßen könnten. Es ist besser, solche Punkte vorab zu klären, denn in der Regel lassen sich verträgliche Lösungsansätze finden, wie man sinnvoll damit umgehen kann.

Wichtiger Hinweis

Beim hier beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um eine sogenannte "Firmenbestattung". Unser Verfahren ist nicht dazu geeignet, eine GmbH oder UG in finanzieller Schieflage rechtsmißbräuchlich um "fünf vor zwölf" abzustossen. Nicht nur unsere Kanzlei müsste ein solches Mandat ablehnen: Auch Ihr Notar würde die Beurkundung der Sitzverlegung verweigern, wenn beispielsweise aus der Stichtagsbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft hervorginge, dass Gläubiger geschädigt werden könnten. Das Verfahren eignet sich ausschließlich für nicht mehr benötigte, aber gesunde GmbHs und UGs