Vorteile der Sitzverlegung ins Ausland

< Das Verfahren

Jeder, der eine GmbH oder UG schliessen möchte, kann diese liquidieren lassen.

Welche Gründe sprechen für den auf dieser Website beworbenen alternativen Ansatz zur Löschung einer deutschen Gesellschaft, bei dem eine Liquidierung der GmbH/UG vermieden wird?

  • Rechtsnachfolgerin im Ausland: Die meisten Mandanten wollen gar nicht, dass die GmbH bzw. UG soll einfach liquidiert wird. Die Liquidation hätte ggf. zur Folge, dass bei zukünftigen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Haftungsrisiken aus der Vergangenheit der ehemalige Geschäftsführer der GmbH (Sie?) persönlich belangt werden könnte. Daher ist es unverzichtbar, eine Rechtsnachfolgerin der GmbH/UG im Ausland zu haben, an die sich mögliche interessierte Parteien dann wenden können.

  • Weit weg & anderer Rechtsraum: Nochmal - die deutsche Gesellschaft wird nicht beerdigt. Es ist in Ihrem Interesse, eine Rechtsnachfolgerin für Ihre deutsche GmbH oder UG zu etablieren. Besonders eine, die sich weit weg befindet. Sollte es zu Forderungen gegen die Gesellschaft kommen, können etwaige Kläger diese tausende Kilometer entfernt (und nicht bei Ihrem heimischen Amtsgericht) vor einem englischsprachigen Gericht rechtmäßig geltend machen. Allerdings müssten diese dazu einen teuren Anwalt im Ausland engagieren und sich in einem komplett anderen Rechtssystem erstmal zurechtfinden. Dem könnten Sie also ganz entspannt entgegensehen.

  • Geschwindigkeit: Wenn Sie eine GmbH oder UG in Deutschland liquidieren, müssen Sie das sogenannte “Sperrjahr” beachten. Es dauert also mindestens ein Jahr, bis die Gesellschaft tatsächlich aus dem Handelsregister gelöscht ist.

  • Risiko von Betriebsprüfungen: Mittlerweile sind durch einen Liquidationsantrag ausgelöste Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch das Finanzamt gang und gebe. Diese können zu weiteren Verzögerungen und anderen ungewollten Konsequenzen führen.

  • Geräuschlos: Eine geplante Liquidation muss im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Dies ist nicht immer wünschenswert, selbst wenn es keine offenen Forderungen gegen die Gesellschaft gibt. Man muss keine schlafenden Hunde wecken. Bei der Verschmelzung mit einer Auslandsgesellschaft entfällt die Veröffentlichung. 

Was ist der nächste Schritt?

Wenn auch Sie denken, dass die Sitzverlegung Ihrer GmbH ins Ausland per Verschmelzung mit einer Gesellschaft in England, Irland, Malta oder USA eine gute Lösung zur schnellen Löschung Ihrer GmbH ist, raten wir Ihnen zur Buchung eines Beratungsgesprächs, das wir telefonisch, per Skype, Zoom oder persönlich in London führen können.

Im Rahmen des einstündigen Gesprächs besprechen wir alle Aspekte der Sitzverlegung im Detail und gehen speziell auch auf Ihre GmbH ein. Ganz wichtig ist die Diskussion möglicher „Red Flags“, auf die wir z.B. in Ihrer Bilanz stoßen könnten. Es ist besser, solche Punkte vorab zu klären, denn in der Regel lassen sich verträgliche Lösungsansätze finden, wie man sinnvoll damit umgehen kann.

Wichtiger Hinweis

Beim hier beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um eine sogenannte "Firmenbestattung". Unser Verfahren ist nicht dazu geeignet, eine GmbH oder UG in finanzieller Schieflage rechtsmißbräuchlich um "fünf vor zwölf" abzustossen. Nicht nur unsere Kanzlei müsste ein solches Mandat ablehnen: Auch Ihr Notar würde die Beurkundung der Sitzverlegung verweigern, wenn beispielsweise aus der Stichtagsbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft hervorginge, dass Gläubiger geschädigt werden könnten. Das Verfahren eignet sich ausschließlich für nicht mehr benötigte, aber gesunde GmbHs und UGs