
GmbH-Sitzverlegung ins Ausland & Wohnsitzwechsel: Diskussionen rund um die Wegzugsteuer vermeiden
Wenn Sie planen, den Wohnsitz in ein steuergünstiges Land wie Malta, Irland oder UK zu verlegen und Eigentümer einer deutschen GmbH sind, müssen Sie sich mit dem Problem der Wegzugsbesteuerung auseinandersetzen.
Zwar wird die Besteuerung des Wegzugs bei einem Umzug innerhalb der EU gestundet (bis Ende 2021 jedenfalls), allerdings wird sie dennoch beim Finanzamt zu Ihren Lasten „angeschrieben“. Planen Sie also einen späteren Verkauf der Gesellschaft oder deren Schließung, wird die Wegzugsteuer fällig gestellt.
Bei der Festsetzung der Wegzugsteuer ermittelt das Finanzamt einen sog. “fiktiven Veräußerungswert” der GmbH-Anteile. Sie können sich dann auf Diskussionen mit dem Finanzamt gefasst machen, denn natürlich wird der Wert Ihrer Anteile an der Firma zu Gunsten der Behörden ermittelt. Rechnen Sie – je nach Branche – mit einem Faktor 13-16 Mal dem letzten Jahresgewinn zur Wertermittlung der GmbH seitens Finanzamts.
Beispiel: Eine GmbH erwirtschafte €100.000 Gewinn im letzten Geschäftsjahr. Gemäß Finanzamt ist der für die Berechnung der Wegzugsteuer zugrundeliegende Wert des Unternehmens also €1,3 Millionen. Angenommen, dass Sie die GmbH mit €25.000 Stammkapital gegründet haben, liegt der zu versteuernde fiktive Veräußerungserlös bei €1.275.000 - da werden also schnell über €300.000 an Steuer fällig.
Um solche Diskussionen von vornherein zu vermeiden und eine Wegzugsbesteuerung umgehen zu können, sollte man sich vor der Wohnsitzverlagerung um seine GmbH kümmern und sich als GmbH Gesellschafter der GmbH-Anteile vor einem Wegzug ins Ausland entledigen.
Folgende Möglichkeiten bieten sich an:
Übertragung / Schenkung der GmbH-Anteile an eine in Deutschland lebende Person, z.B. Familienmitglied. Beachten Sie, dass ggf. Schenkungsteuer anfällt!
Einbringung der GmbH-Anteile in eine Personengesellschaft, z.B. eine KG. Wichtig: Diese KG muss tatsächlich geschäftlich aktiv sein und Personal usw. in Deutschland haben.
Sie verkaufen die GmbH-Anteile an Ihre eigene Holding im Ausland, und zwar zu einem von einem Gutachter ermittelten Wert, der aus wichtigem Grund erheblich geringer ist als der vom Finanzamt zu ermittelnde fiktive Veräußerungserlös.
Ist die GmbH nicht profitabel und nicht vermögend, haben Sie hinsichtlich der Steuerpflicht nichts zu befürchten. Bei wertlosen GmbHs und UGs fällt natürlich keine Wegzugsteuer an.
Die Frage ist auch bei einer wertlosen Gesellschaft: Wollen Sie die GmbH / UG bestehen lassen oder lieber schließen, wenn Sie künftig Ihren Wohnsitz im Ausland haben?
Ist letzteres der Fall, mag auch hier Vorsicht geboten sein: Wer will schon eine Sonderprüfung bei Liquidierung, welche dann möglicherweise im Hinblick auf etwaige “Altlasten” der Gesellschaft schlafende Hunde weckt. Besser ist es oft, Diskussionen ganz zu vermeiden und die Gesellschaft so geräuschlos wie möglich zu schließen - ohne Liquidation, ohne Sperrjahr und ohne Ankündigung im Bundesanzeiger.
Wenn Sie also eine nicht mehr aktive, wertlose Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG besitzen und wollen eine ggf. komplizierte Liquidation vermeiden und sich gleichzeitig Diskussionen um die Wegzugsteuer sparen, kommt die Verschmelzung mit einer Auslandsgesellschaft in Frage, wenn Sie diese mindestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Umzug anstoßen.
Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn Sie das Verfahren verwenden, um möglicherweise fällige Steuern in Deutschland zu umgehen. Wenn Sie also erwarten, dass im Falle Ihrer GmbH bei Ihrem Umzug ins Ausland eine Wegzugsteuer fällig wäre (selbst wenn Sie gestundet wird), eignet sich das Verfahren nicht. Eine anfallende Wegzugssteuer umgehen können Sie damit also nicht.
In vielen Fällen allerdings kann man mit gutem Gewissen sagen, dass das Unternehmen so gut wie wertlos ist und kann diese Position, falls nötig, auch belegen und vor dem Gesetz verteidigen. Dennoch ist es erheblich angenehmer, solchen Diskussionen mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen und sich auch ein 18-monatiges Liquidationsverfahren zu sparen.
Was ist der nächste Schritt?
Wenn auch Sie denken, dass die Sitzverlegung Ihrer GmbH ins Ausland per Verschmelzung mit einer Gesellschaft in England, Irland, Malta oder USA eine gute Lösung zur schnellen Löschung Ihrer GmbH ist, raten wir Ihnen zur Buchung eines Beratungsgesprächs, das wir telefonisch, per Skype, Zoom oder persönlich in London führen können.
Im Rahmen des einstündigen Gesprächs besprechen wir alle Aspekte der Sitzverlegung im Detail und gehen speziell auch auf Ihre GmbH und eine mögliche Wegzugsbesteuerung ein. Ganz wichtig ist die Diskussion möglicher „Red Flags“, auf die wir z.B. in Ihrer Bilanz stoßen könnten. Es ist besser, solche Punkte vorab zu klären, denn in der Regel lassen sich verträgliche Lösungsansätze finden, wie man sinnvoll damit umgehen kann. Auch bei Fragen zu einer Kapitalgesellschaft bei einem Umzug ins Ausland, zur Auslandsgesellschaft generell oder auch zum besten Zeitpunkt der Sitzverlegung sind wir für Sie da!
Wichtiger Hinweis
Beim hier beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um eine sogenannte "Firmenbestattung". Unser Verfahren ist nicht dazu geeignet, eine GmbH oder UG in finanzieller Schieflage rechtsmißbräuchlich um "fünf vor zwölf" abzustossen. Nicht nur unsere Kanzlei müsste ein solches Mandat ablehnen: Auch Ihr Notar würde die Beurkundung der Sitzverlegung verweigern, wenn beispielsweise aus der Stichtagsbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft hervorginge, dass Gläubiger geschädigt werden könnten. Das Verfahren eignet sich ausschließlich für nicht mehr benötigte, aber gesunde GmbHs und UGs.