
Die aufnehmende Gesellschaft im Ausland
Bei der sog. “aufnehmenden” Gesellschaft, also der Gesellschaft, in welche Ihre GmbH oder UG hineinverschmolzen wird, handelt es sich in England, Irland und Malta um eine Limited und in den USA um eine US-Corporation, also um eine amerikanische Aktiengesellschaft.
Als Teil unseres Standard-Leistungspakets gründen wir eine Auslandsgesellschaft für Sie. Wenn Sie besonders eilig haben können wir Ihnen auch vorgegründete Gesellschaften verschiedenen Alters anbieten.
Bei Sitzverlegung nach USA: Warum Delaware, Florida, Wyoming, Texas & Montana?
Obwohl die Verschmelzung in praktisch jede C-Corporation möglich ist, fokussieren wir uns auf die Staaten Delaware, Florida, Wyoming, Texas und Montana.
Verschiedene Staaten zeichnen sich durch unterschiedliche Vorteile aus und es hängt vom konkreten Mandat ab, welchen Sitzstaat wir konkret empfehlen.
So ist z.B. Delaware für ein hohes Maß an Vertraulichkeit und eine sehr unternehmerfreundliche Rechtsprechung bekannt. Wyoming stellt den Vermögensschutz und steuerliche Vorteile in den Vordergrund. Texas wiederum ist ein guter “Allrounder”, der vor allem dann interessant ist, wenn die verschmolzene Gesellschaft nach Abschluss des Verfahrens den US-Markt erschließen soll.
Name
Der Name der Gesellschaft ist nicht wichtig und kann frei von Ihnen gewählt werden. Übernehmen Sie eine Vorratsgesellschaft, dann benennen wir diese gerne für Sie um.
Firmensitz & Registered Office
Die Stellung eines Firmensitzes mit Postweiterleitung und eines Registered Office ist für ein Jahr im Honorar enthalten. Danach fallen dafür überschaubare jährliche Kosten an.
Alter
Das Alter der Gesellschaft spielt für das Verfahren praktisch keine Rolle. Vielmehr stellt sich die Frage, ob Sie aus “optischen” oder strategischen Gründen eine Bestandsgesellschaft, anstatt einer neuen Gesellschaft verwenden, wollen.
Vielleicht soll der Eindruck vermieden werden, dass Sie die Gesellschaft speziell für die Übernahme der deutschen Gesellschaft gegründet haben?
Vielleicht gibt es noch einen Vertrag aus dem letzten Jahr aufzusetzen, in welchen die Auslandsgesellschaft eingetragen werden sein woll?
Oder Sie wollen mit der Auslandsgesellschaft auf dem ausländischen Markt aktiv werden und eine gewisse Erfahrung suggerieren?
Wir haben Zugang zu Bestands-Gesellschaften, die 1-10 Jahre alt sind. Als Faustregel gilt: Je älter die Gesellschaft, desto teurer ist sie.
Gesellschafter & Geschäftsführer
In der Auslandsgesellschaft wird die Geschäftsführungs- und Gesellschafterstruktur des deutschen Unternehmens abgebildet.
Wenn Sie also heute einziger Gesellschafter und Geschäftsführer in der GmbH sind, werden Sie dies auch in der Auslandsgesellschaft sein. Es ist wichtig, dass diese bei beiden Gesellschaften identisch sind. Sonst könnte der Eindruck erweckt werden, dass es sich um eine Firmenbestattung handelt. Hierzu liegen bereits einschlägige Urteile deutscher Gerichte vor.
Wenn wir eine neue Auslandsgesellschaft für Sie gründen, wird dies bereits von Anfang an berücksichtigt. Übernehmen Sie eine Vorratsgesellschaft, dann wird diese an Sie entsprechend übertragen.
Dokumente
Für die Verschmelzung benötigt Ihr Notar einen apostillierten Handelsregisterauszug der Auslandsgesellschaft mit Übersetzung, sowie sog. Vertretungsnachweise, die belegen, dass Sie bzw. die Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten dürfen. Diese lassen wir Ihrem Notar zusammen mit den Schriftsätzen für die Verschmelzung zukommen.
Steuernummer & Konto
Wenn Sie sich dazu entscheiden, die Auslandsgesellschaft gewerblich zu aktivieren, können wir für diese gerne eine lokale Steuernummer und ein Konto besorgen. Für das Verfahren ist dies nicht notwendig.
Was ist der nächste Schritt?
Wenn auch Sie denken, dass die Sitzverlegung Ihrer GmbH ins Ausland per Verschmelzung mit einer Gesellschaft in England, Irland, Malta oder USA eine gute Lösung zur schnellen Löschung Ihrer GmbH ist, raten wir Ihnen zur Buchung eines Beratungsgesprächs, das wir telefonisch, per Skype, Zoom oder persönlich in London führen können.
Im Rahmen des einstündigen Gesprächs besprechen wir alle Aspekte der Sitzverlegung im Detail und gehen speziell auch auf Ihre GmbH ein. Ganz wichtig ist die Diskussion möglicher „Red Flags“, auf die wir z.B. in Ihrer Bilanz stoßen könnten. Es ist besser, solche Punkte vorab zu klären, denn in der Regel lassen sich verträgliche Lösungsansätze finden, wie man sinnvoll damit umgehen kann.
Wichtiger Hinweis
Beim hier beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um eine sogenannte "Firmenbestattung". Unser Verfahren ist nicht dazu geeignet, eine GmbH oder UG in finanzieller Schieflage rechtsmißbräuchlich um "fünf vor zwölf" abzustossen. Nicht nur unsere Kanzlei müsste ein solches Mandat ablehnen: Auch Ihr Notar würde die Beurkundung der Sitzverlegung verweigern, wenn beispielsweise aus der Stichtagsbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft hervorginge, dass Gläubiger geschädigt werden könnten. Das Verfahren eignet sich ausschließlich für nicht mehr benötigte, aber gesunde GmbHs und UGs.