Was passiert nach der Löschung der GmbH/UG?

< Das Verfahren

Beachten Sie eine Stillhaltephase von mindestens drei Monaten. In denen sollten Sie die Firmenstruktur nicht verändern. Weder dürfen Gesellschafter oder Geschäftsführer ausgetauscht werden, noch dürfen Sie die Auslandsgesellschaft löschen. Sonst wird direkt von einer Firmenbestattung ausgegangen.

Was passiert mit der Auslandsgesellschaft?

Es ergeben sich eine Reihe von Optionen, wie mit der Limited bzw. Corporation nach der Verschmelzung zu verfahren ist:

  • Sie entfalten tatsächlich eine geschäftliche Tätigkeit am Sitzstaat der Gesellschaft. Es wird eine tatsächliche Betriebsstätte in UK, Malta, Irland oder USA installiert und die Gesellschaft arbeitet am neuen Sitzstaat weiter wie gehabt. Die Weiterführung der Gesellschaft sollte zum Zeitpunkt der Löschung tatsächlich Ihre Intention sein - auch um jeden Verdacht der Firmenbestattung zu entkräften.

  • Sie lassen die Firma als ruhende Gesellschaft einfach „weiterlaufen“, aktivieren diese aber nie. Hier gibt es praktisch keine zeitliche Begrenzung.

  • Sie löschen die Gesellschaft. Es gilt im UK lediglich eine Wartezeit von drei Monaten. Ein Sperrjahr wie bei der GmbH kennt man nicht. Planen Sie die Löschung der Limited, raten wir nicht zu einer Sitzverlegung nach Irland und Malta, da dort die Löschung der Gesellschaft fast genauso kompliziert wie in Deutschland ist. In den USA ist die Löschung ähnlich einfach wie in UK.

  • Sie melden die Gesellschaft als bankrott. Nur dann zu empfehlen, wenn es keinen anderen Ausweg mehr gibt und wenn die Gesellschaft vermögenslos ist. Auch diesen Schritt können wir nur für eine englische Limited empfehlen.

Hat die Gesellschaft Gläubiger, so können diese Titel gegen die Gesellschaft im neuen Sitzstaat erwirken und im Extremfall ebenfalls die Gläubigerinsolvenz dort beantragen (kann Ihnen eigentlich egal sein).

Was ist der nächste Schritt?

Wenn auch Sie denken, dass die Sitzverlegung Ihrer GmbH oder UG ins Ausland per Verschmelzung mit einer Gesellschaft in England, Irland, Malta oder USA eine gute Lösung zur schnellen Löschung Ihrer GmbH ist, raten wir Ihnen zur Buchung eines Beratungsgesprächs, das wir telefonisch, per Skype, Zoom oder persönlich in London führen können.

Im Rahmen des einstündigen Gesprächs besprechen wir alle Aspekte der Sitzverlegung im Detail und gehen speziell auch auf Ihre GmbH ein. Ganz wichtig ist die Diskussion möglicher „Red Flags“, auf die wir z.B. in Ihrer Bilanz stoßen könnten. Es ist besser, solche Punkte vorab zu klären, denn in der Regel lassen sich verträgliche Lösungsansätze finden, wie man sinnvoll damit umgehen kann.

Wichtiger Hinweis

Beim hier beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um eine sogenannte "Firmenbestattung". Unser Verfahren ist nicht dazu geeignet, eine GmbH oder UG in finanzieller Schieflage rechtsmissbräuchlich um "fünf vor zwölf" abzustossen. Nicht nur unsere Kanzlei müsste ein solches Mandat ablehnen: Auch Ihr Notar würde die Beurkundung der Sitzverlegung verweigern, wenn beispielsweise aus der Stichtagsbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft hervorginge, dass Gläubiger geschädigt werden könnten. Das Verfahren eignet sich ausschließlich für nicht mehr benötigte, aber gesunde GmbHs und UGs