Das Schutzschirmverfahren - Was das ist und wann es für Sie infrage kommt
Wie wir immer wieder betonen, ist die Verschmelzung einer Gesellschaft mit einer Gesellschaft im Ausland nur dann möglich, wenn weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Dies trifft auch zu, wenn ein Unternehmen von einer drohenden Zahlungsfähigkeit betroffen ist. In diesem Fall sieht allerdings das deutsche Insolvenzrecht eine besondere Verfahrensart vor – das Schutzschirmverfahren. Erfahren Sie, was es mit dem Schutzschirmverfahren auf sich hat und wie Ihr Unternehmen davon profitieren kann.
Was ist das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren ist ein Verfahren, das im deutschen Insolvenzrecht in § 270 d der Insolvenzordnung (InsO) verankert ist. Es soll finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit bieten, sich in Eigenverantwortung zu sanieren.
Die Insolvenz als Chance
Die Insolvenz hat in Deutschland oft einen negativen Beigeschmack. Dabei soll das Insolvenzverfahren keineswegs in jedem Fall zur Liquidierung führen. Es soll auch Werkzeuge bieten, Unternehmen wieder zu stabilisieren und vor dem Bankrott zu bewahren. Wichtiges Vorbild hierfür sind die USA.
Chapter 11 Verfahren – ein Vorbild für das Schutzschirmverfahren
In den USA kennt das Insolvenzrecht einerseits das „Chapter 7“, das die Auflösung einer bankrotten Gesellschaft zur Folge hat. Andererseits ist das „Chapter 11“ als Sanierungsinstrument fest in der Unternehmenskultur des Landes verankert und dient dem deutschen Insolvenzrecht als wichtiges Vorbild des Schutzschirmverfahrens.
Erhalt von Unternehmen als höchste Priorität
Es handelt sich dabei um ein Verfahren zur Sanierung von Unternehmen, dessen Erhalt die höchste Priorität hat. Dabei gibt es – anders als im deutschen Insolvenzrecht – keinen Insolvenzverwalter. Das Management des Unternehmens ist weiterhin für das Tagesgeschäft zuständig, allerdings werden wichtige Entscheidungen über Transaktionen vom Gericht überwacht und müssen genehmigt werden.
Einer der Vorteile für Unternehmen ist dabei, dass Gläubiger zu einer Einigung gezwungen werden, die vorher vielleicht nicht dazu bereit waren, sich auf einen Verzicht von Forderungen einzulassen.
Das Schutzschirmverfahren nach dem deutschen Insolvenzrecht
Das Schutzschirmverfahren wurden im Jahr 2012 ins deutsche Insolvenzrecht aufgenommen und sollte einen Paradigmenwechsel darstellen. Stärkung der Eigenverwaltung statt Auflösung des Unternehmens – das ist der grundlegende Zweck des Schutzschirms, der die Vorlage eines Insolvenzplans zum konkreten Ziel hat.
Der Hintergrund ist, dass viele Unternehmen, die sanierungsfähig wären, aufgrund der negativen Konnotation der Insolvenz in Deutschland auf einen Insolvenzschutz und auf eine entsprechende professionelle Unterstützung verzichten.
Mit dem Schutzschirmverfahren sollen Unternehmer daher die Möglichkeit erhalten, frühzeitig einen Sanierungsplan zu erstellen, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzplan dient und so zur Stabilisierung des Unternehmens statt zur Auflösung führt.
Eigenkontrolle von Unternehmen bleibt erhalten
Als großer Vorteil des Schutzschirmverfahrens gilt, dass der Unternehmer die Kontrolle über sein Unternehmen nicht abgibt. Er steht zwar unter der Aufsicht von Insolvenzgericht und Sachverwalter, aber diese haben lediglich eine Überwachungsfunktion. Die Leitung der Geschäfte bleibt weiterhin beim Unternehmer. Zugleich ist das Unternehmen drei Monate lang vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt und hat diese drei Monate Zeit, ein Konzept zur Sanierung des Unternehmens auszuarbeiten.
Die Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren
Folgende Voraussetzungen müssen für das Schutzschirmverfahren gegeben sein:
Der Schuldner stellt den Antrag auf Insolvenzeröffnung sowie einen Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens gestellt.
Das Unternehmen ist von drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung betroffen, es liegt aber weder eine Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung vor.
Die Sanierung ist nicht aussichtslos.
Es liegt eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts vor die bestätigt, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Es muss zudem bestätigt werden, dass die Sanierung nicht aussichtslos ist.
Liegen alle Voraussetzungen vor und das Verfahren wurde eröffnet, hat des Unternehmen maximal drei Monate Zeit, unter dem Schutzschirm einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Mit der Planvorlage erfolgt dann die Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens mit dem Ziel, das Unternehmen so umzugestalten, dass innerhalb von vier bis zwölf Monaten eine Entschuldung und Sanierung erfolgt und das Unternehmen in Zukunft tragfähig ist.
Wollen Sie nähere Informationen zum Schutzschirmverfahren erhalten oder genau wissen, ob Ihr Unternehmen sich für eine Sitzverlegung eignet, stehen wir Ihnen gern für eine fachkundige Beratung zur Verfügung!