Mit dem Insolvenzplan aus der Insolvenz
Der Insolvenzplan ist ein Sanierungsplan, den das deutsche Recht Unternehmen im Insolvenzverfahren ermöglicht. Er ist in der Insolvenzordnung geregelt und dient dazu, das insolvente Unternehmen zu erhalten. Neben Unternehmen können auch Verbraucher ein Insolvenzplanverfahren durchführen.
Die Ziele des Insolvenzplans im Insolvenzverfahren
Ziel des Insolvenzplans ist es, einem Unternehmen zu ermöglichen, sich zu sanieren und fortgeführt zu werden. Erreicht werden soll dies, indem Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Davon profitiert häufig nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger selbst. Durch die Fortführung des Unternehmens kann der Gläubiger mitunter eine künftige Erfüllung der Forderungen erwarten und auch wenn dies nicht der Fall ist, ist die teilweise Bedienung der Forderungen für den Gläubiger meist vorteilhafter als die Bedienung aus der Insolvenz heraus. Ziel ist also, die Differenz zwischen den Interessen der Gläubiger und des Unternehmens bestmöglich auszugleichen und so einen Fortbestand möglich zu machen. Dieser kann wiederum dazu führen, dass das Unternehmen saniert und weitergeführt wird.
Das erfolgreich durchgeführte Insolvenzplanverfahren kann aber auch der Liquidation eines Unternehmens dienen.
Das Insolvenzplanverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO)
Die rechtliche Grundlage für den Insolvenzplan und das Insolvenzplanverfahren bildet die Insolvenzordnung (InsO). Sie enthält Grundsätze zur Aufstellung des Insolvenzplans, zu dessen Umsetzung und zum Ablauf des Insolvenzplanverfahrens.
Vorlage des Insolvenzplans
Die Beantragung des Insolvenzplanverfahrens erfolgt, indem der Insolvenzplan beim Insolvenzgericht beantragt wird.
Das Insolvenzplanverfahren kann durch den Schuldner beantragt werden. Doch auch der Insolvenzverwalter ist zur Vorlage des Insolvenzplanes berechtigt. Ein Gläubiger kann einen Insolvenzplan nicht bei Gericht vorlegen und ist auch nicht zur Beantragung des Insolvenzplanverfahrens berechtigt.
Gliederung und Aufbau des Insolvenzplans
Wie ein Insolvenzplan aufgebaut sein muss, ist in der InsO ab § 219 festgeschrieben. Demnach gliedert sich der Insolvenzplan in einen darstellenden Teil (§ 220 InsO) sowie in einen gestaltenden Teil (§ 221 InsO).
Der darstellende Teil im Insolvenzplan
Der darstellende Teil enthält nach der InsO unter anderem Angaben zu den Maßnahmen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wurden, um die Grundlagen für die Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Zudem sind hier Angaben zu den Auswirkungen des Insolvenzplans zu machen und es muss eine Vergleichsrechnung enthalten sein, die die Gläubiger in die Lage versetzen soll zu entscheiden, ob sie den Insolvenzplan annehmen.
Der gestaltende Teil des Insolvenzplans
Im gestaltenden Teil wird nach Inso § 221 festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten, vor allem der Gläubiger, durch den Plan geändert werden soll. Dabei werden je nach Stellung der Gläubiger im Insolvenzverfahren Gläubigergruppen gebildet, die bestimmte Rechte zugewiesen bekommen. Dabei gilt der Insolvenzplan auch für Gläubiger, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine Forderungen angemeldet haben.
Der Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
Ist der Insolvenzplan beim Insolvenzgericht vorgelegt, wird er von diesem zunächst geprüft. dabei kann der Insolvenzplan beispielsweise aus formellen Gründen abgelehnt werden. Nimmt das Insolvenzgericht den Insolvenzplan an, wird der Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumt. Dabei muss der Insolvenzplan von anwesenden und stimmberechtigten Gläubigern angenommen werden. Zur Annahme muss bei der Abstimmung eine Kopf- oder Summen-Mehrheit erreicht werden. Zudem muss der Schuldner dem Insolvenzplan zustimmen. Zum Abschluss erfolgt die Bestätigung durch das Gericht.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Ist der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt und sieht der Insolvenzplan nichts Gegenteiliges vor, erfolgt nach § 258 Abs. 1 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Haben Sie Fragen zum Insolvenzplan oder wollen wissen, inwiefern dieser für Ihre Unternehmenssanierung in Frage kommt oder Ihnen hinsichtlich einer Sitzverlegung Ihrer Gesellschaft dienen kann, sind wir gern im Rahmen einer Beratung für Sie da.