Ist die Firmenbestattung legal?
Die Sitzverlegung einer GmbH oder UG ermöglicht die schnelle Löschung einer GmbH oder UG. Sie ist allerdings keinesfalls für eine sogenannte Firmenbestattung geeignet bzw. nicht mit dieser zu verwechseln. Während die Verschmelzung einer gesunden GmbH & UG mit einer Gesellschaft im Ausland vollkommen legal ist, kann eine Firmenbestattung rechtsmissbräuchlich sein.
Was ist die Firmenbestattung einer GmbH?
Als Firmenbestattung wird gemeinhin die Liquidation einer Gesellschaft bezeichnet, die sich in finanzieller Schieflage befindet. Angeboten wird die Firmenbestattung häufig von sogenannten Firmenbestattern, die eine vermeintlich schnelle und unkomplizierte Lösung anbieten.
Bei der Firmenbestattung wird die Gesellschaft in der Regel an den Abwickelnden verkauft und ein neuer Geschäftsführer bestimmt. Somit soll der Geschäftsführer der (alten) GmbH von seiner Insolvenzantragspflicht befreit werden, die nun auf den neuen Geschäftsführer übergeht. In vielen Fällen verbinden die Firmenbestatter die Veräußerung der Gesellschaft mit der Sitzverlegung in ein anderes Bundesland oder ins Ausland.
Ziel der Firmenbestattung ist es, auf diese Weise Nachteile für den Geschäftsführer zu vermeiden. Auf diese Weise soll die Reputation von Geschäftsführer und Vorstand unbelastet bleiben und weitere etwaige negative Konsequenzen sollen vermieden werden. Gleichwohl ist die Firmenbestattung mit Haftungsrisiken verbunden und kann sogar strafrechtlich relevant sein.
Warum die Firmenbestattung für Geschäftsführer im Rahmen der Insolvenz problematisch ist
Die Firmenbestattung kann in mehrerer Hinsicht problematisch sein. Wird die Gesellschaft im Zuge der Tätigkeit des Firmenbestatters beispielsweise in Ausland verlegt und werden dabei Unterlagen oder Handelsbücher beiseite geschafft, für die es eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt, ist die sowohl auf Seiten des Firmenbestatters als auch auf Seiten des Altgeschäftsführers illegal.
Hinzu können Probleme im Zusammenhang mit einer etwaigen Insolvenzverschleppung kommen.
Insolvenzverschleppung und Firmenbestattung
Die Geschäftsführung einer GmbH ist ist im Fall von Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit zur Anmeldung der Insolvenz verpflichtet. Diese Pflicht des Altgeschäftsführers ist mit der Firmenbestattung keinesfalls aufgehoben, wenn vor der Übertragung der GmbH die gesetzliche Voraussetzung für die Insolvenz gegeben war.
Eine Vermeidung von Haftungsrisiken und auch der Insolvenzverschleppung lässt sich dementsprechend durch eine Firmenbestattung nicht entgehen. Vielmehr kann es in diesem Fall zu einer Strafbarkeit kommen, wenn Überschuldung vorlag und Gläubiger durch die Firmenbestattung entsprechend benachteiligt werden.
Hinzukommen kann im Rahmen der Firmenbestattung zudem Strafbarkeit wegen Delikten wie Betrug, Veruntreuung von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung.
Liegen bei einem Unternehmen also Gründe für die Stellung eines Insolvenzantrages vor, ist es deutlich vorteilhafter, das Insolvenzverfahren auf legalem Weg abzuwickeln statt den Ausweg über den Firmenbestatter zu suchen und entsprechende Haftungsrisiken und mögliche Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen. Zudem gibt es ggf. sogar die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren abzuwenden, beispielsweise durch das Schutzschirmverfahren. Der Gesetzgeber hat entsprechende Möglichkeiten für Unternehmer geschaffen.
Für Unternehmer, die hohe private Schulden haben, bietet zudem die EU-Insolvenz in Irland eine Möglichkeit, sich innerhalb von recht kurzer Zeit von den Schulden zu befreien.
Sitzverlegung einer gesunden GmbH oder UG ins Ausland
Für ein Unternehmen mit Insolvenzmerkmalen ist die Sitzverlegung aus den genannten Gründen also nicht geeignet. Handelt es sich um eine gesunde GmbH und die Gesellschafter entscheiden sich für eine Verschmelzung der Gesellschaft mit einem Unternehmen im Ausland, liegt dementsprechend keine Firmenbestattung vor.
Dann können Sie von einer Sitzverlegung und späteren Auflösung der Gesellschaft auf völlig legalem Weg profitieren. Als Unternehmer steht Ihnen dieser Weg frei, mit dem Sie eine langwierige Liquidation und das Sperrjahr in Deutschland umgehen können.