Änderungen im Umwandlungsgesetz (UMWG) 2023 beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat im Januar 2023 die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRug) beschlossen. Am 28. Februar dieses Jahres sind die Änderungen im Umwandlungsgesetz (UMWG) in Kraft getreten. Damit sind neben der grenzüberschreitenden Verschmelzung nun auch der grenzüberschreitende Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung normiert.
Die neuen Regelungen orientieren sich an den im Umwandlungsgesetz (UMWG) festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. Allerdings hat es mit der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie auch dahingehend Änderungen gegeben. Diese Änderungen im Umwandlungsrecht betreffen unter anderem den Schutz von Gläubigern und der Minderheits-Gesellschafter.
Diese Änderungen haben sich im Umwandlungsrecht ergeben
Durch die neuen Regelungen können, wie bereits erwähnt, der grenzüberschreitende Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung rechtssicher erfolgen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung bleibt Kapitalgesellschaften vorbehalten.
Neben der grenzüberschreitenden Spaltung zur Neubegründung ist nun auch jene zur Aufnahme erlaubt, allerdings unter Erfüllung bestimmter Bedingungen.
Gläubiger müssen ihren Anspruch auf Sicherheitsleistung nun innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung des Vorhabens im Register geltend machen. Besteht dahingehend ein nicht abgeschlossenes Verfahren, besteht eine Registersperre.
Bislang waren Verschmelzungsbericht, -prüfung und Prüfbericht nicht erforderlich, wenn Anteilsinhaber der zu übertragenden Gesellschaft keine Anteile erhalten haben. Dies hat sich geändert. Nun müssen diese Berichte sowie die Umwandlungsprüfung erfolgen, wenn eine Person sämtliche Anteile der übertragenden und zugleich der übernehmenden Gesellschaft hält.
Missbrauchskontrolle im Rahmen der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
Die bisherigen Regelungen wurden insbesondere um eine sogenannten Missbrauchskontrolle ergänzt.
Nun sollen grenzüberschreitende Verschmelzungen und Umwandlungsmaßnahmen einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle unterworfen werden, sofern sich Anhaltspunkte für eine grenzüberschreitende Umwandlung zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken ergeben, die zur Umgehung von nationalem oder Unionsrecht führen könnten.
Beispielhafte Konstellationen für missbräuchliche Umwandlungen
Anhaltspunkte hinsichtlich einer missbräuchlichen grenzüberschreitenden Verschmelzung oder Umwandlung und somit für eine Missbrauchsprüfung seien nach den folgenden beispielhaften Konstellationen vorhanden:
Erst nach Aufforderung des Gerichts wird eine Verhandlung mit den Arbeitnehmervertretern über künftige Regelungen der Mitbestimmung eingeleitet.
Die Anzahl der Arbeitnehmer der übertragendenden Gesellschaft hat ein Minimum von vier Fünfteln des für die Mitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts erreicht, es wird keine Wertschöpfung im Zielland der Verschmelzung erbracht und es gibt weiterhin einen Verwaltungssitz im Ursprungsland.
Durch die grenzüberschreitende Verschmelzung oder Umwandlung wird eine Gesellschaft im Ausland Schuldnerin von Betriebsrenten oder Betriebsanwartschaften. Dabei betreibt die betreffende ausländische Gesellschaft keine anderweitigen operativen Geschäfte.
Angesichts dieser Änderungen soll also sichergestellt werden, dass der Schutz der Unternehmensmitbestimmung sowie von Betriebsrenten gesetzlich Beachtung findet. Die FDP kommentierte die Änderungen hinsichtlich der Missbrauchsprüfung als „guten Kompromiss“.
Das Umsetzungsrecht erleichtere die Niederlassungsfreiheit bei sicherer Mitbestimmung und beachte dabei auch die Perspektive der Arbeitnehmer. Bei Anhaltspunkten für missbräuchliche Umwandlungen sei eine ernsthafte Prüfung vorgesehen, die grenzüberschreitende Verschmelzung, Spaltung und der Formwechsel würden damit aber nicht unter Generalverdacht gestellt.
Mit der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie wurde ebenfalls das Recht zur Informationsbeschaffung der Registergerichte geändert. Sie können im Fall der bereits geschilderten Anhaltspunkte Gewerkschaften anhören oder Unterlagen von öffentlichen Stellen anfordern. Zudem sind Regelungen zur Pflicht der wechselseitigen Mitteilung der beteiligten Registergerichte geschaffen worden. Dabei kommt das Europäische System der Registervernetzung (Business Registers Interconnection System; BRIS) zum Einsatz.
Grenzüberschreitende Verschmelzung rechtssicher durchführen
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