Haftung der Gesellschafter einer GmbH: Das müssen Sie dazu wissen
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zeichnet sich dadurch aus, dass die Haftung normalerweise auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Dennoch ist bei der GmbH die Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht ausgeschlossen. Wir erklären in diesem Artikel wann es dazu kommen kann und wie Sie sich vor dem Zugriff auf Ihr Privatvermögen von vornherein schützen können.
GmbH-Haftung: Gesellschafter haften mit der Stammeinlage
Den GmbH-Gesellschaftern kommt hauptsächlich die Aufgabe zu, die Stammeinlage der GmbH zu erbringen. Gläubigern gegenüber haftet die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Somit ist die Gesellschafter-Haftung normalerweise auf die Stammeinlage beschränkt. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist von diesem Gesellschaftsvermögen streng zu trennen und gilt somit bei dieser Rechtsform als geschützt.
Das Mindest-Stammkapital einer GmbH beträgt 25.000 EUR, wobei das Stammkapital aus Bar- und Sacheinlagen bestehen kann. Im Fall von Bareinlagen muss bei Eintragung der GmbH ins Handelsregister mindestens ein Viertel der Einlagen eingezahlt sein. Der Mindestbetrag darf hierbei nicht weniger als 12.500 EUR betragen. Für die dabei entstehende Differenz bis zum Nennbetrag des Stammkapitals und somit bis zur Gesamthöhe ihrer Einlagen haften die Gesellschafter. Im Fall von Sacheinlagen ist das Stammkapital in voller Höhe zu erbringen.
Wann GmbH-Gesellschafter mit dem Privatvermögen haften
Obwohl, wie bereits beschrieben, die Haftung der Gesellschafter nach dem GmbH-Gesetz auf die Stammeinlage beschränkt ist, kann eine persönliche Haftung relevant werden. Dies kann in den im Folgenden beschriebenen Beispielen der Fall sein.
Vermischung von Privatvermögen und Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Zur Haftung der Gesellschafter, beispielsweise im Fall der GmbH-Insolvenz, kann es dann kommen, wenn eine Vermischung von Privat- und Gesellschaftsvermögen erfolgt. In einem solchen Fall ist nicht zu unterschieden, ob das Vermögen dem Gesellschafter als Privatperson oder der GmbH zuzuordnen ist.
Als besonders hoch gilt dieses Risiko bei der Ein-Personen-GmbH. Zu vermeiden sind derartige Haftungsrisiken durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung. Aus dieser sollte stets das Gesellschaftsvermögen hervorgehen, um die persönliche Haftung mit privatem Vermögen auszuschließen.
Unterkapitalisierung der GmbH
Im Einzelfall kann es zudem zur Haftung der Gesellschafter kommen, wenn eine Unterkapitalisierung vorliegt. Dabei reicht das Stammkapital nicht aus, um den Finanzbedarf der GmbH entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Größe lang- sowie mittelfristig zu decken.
Existenzvernichtende Eingriffe in das Vermögen der GmbH
Zur Gesellschafterhaftung kann es außerdem kommen, wenn die Gesellschafter Kapital aus der Gesellschaft entnehmen und diese dadurch insolvent wird.
Die Gesellschafter haben also einen existenzvernichtenden Eingriff in das Gesellschaftsvermögen getätigt. Zu entscheiden ist bei derartigen Fällen allerdings, ob die Insolvenz tatsächlich eine Folge der Kapitalentnahme ist und diese für betriebsfremde Zwecke erfolgte.
Rechtsmissbräuchliche Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen
Nicht nur wegen existenzvernichtenden Eingriffen in das GmbH-Vermögen, sondern auch wegen rechtsmissbräuchlichen Eingriffen kann es zur Haftung der Gesellschafter gegenüber der GmbH kommen.
Dies kann beispielsweise dann relevant werden, wenn Darlehen an den Geschäftsführer einer GmbH oder an Gesellschafter gewährt werden. So ist unter anderem unzulässig, für die Gewährung des Darlehens das gebundene Vermögen, also das Stammkapital anzugreifen.
Wie Sie sehen, können aus unterschiedlichen Situationen heraus Haftungsrisiken für Gesellschafter entstehen. Dabei ist die Auflistung der Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung keinesfalls erschöpft. Konkrete Fragen zur persönlichen Haftung insbesondere in Verbindung mit der Verschmelzung einer GmbH beantworten wir Ihnen daher gern im Rahmen einer Beratung.
Wann der GmbH-Geschäftsführer haftet
Die grundsätzliche Haftungsbeschränkung zieht sich nicht nur auf die Gesellschafter, sondern auch auf den Geschäftsführer einer GmbH.
Ebenso wie die Gesellschafter, kann auch dieser von einer persönlichen Haftung gegenüber Gläubigern bedroht sein. Zu einer Geschäftsführerhaftung kann es beispielsweise dann kommen, wenn eine Insolvenzverschleppung stattfindet oder er eine im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit bestehende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
Möchten Sie Näheres hierzu erfahren, finden Sie in unserem Artikel zur Haftung des Geschäftsführers weitere Informationen.
Interessieren Sie sich für weitere Gründe, aus denen es zu einer Gesellschafter-Haftung kommen kann oder möchten wissen, wie Sie Haftungsrisiken im Fall einer Sitzverlegung der GmbH minimieren können? Dann setzen Sie sich am besten gleich mit uns für ein persönliches Gespräch in Verbindung!