Wer haftet bei einer GmbH?

Bei der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist es oft ein Irrglaube, dass das Haftungsrisiko auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Doch die Realität sieht anders aus. Im Falle von Haftungsfragen können Gläubiger der Gesellschaft nämlich auch den Geschäftsführer persönlich in die Haftung nehmen. Dies liegt daran, dass der Geschäftsführer sowohl als "Angestellter" der GmbH tätig wird und somit arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten unterliegt, als auch als gesetzlicher Vertreter der GmbH agiert und somit eine Arbeitgeberfunktion sowie eine Vertreterfunktion nach außen innehat. Daher sollten Geschäftsführer nicht unterschätzen, welche Folgen ihnen persönlich drohen können und sich stets über ihre rechtlichen Verpflichtungen im Klaren sein.

In diesem Artikel gehen wir der Frage nach, wer bei einer GmbH haftet, welche Haftungsgründe es gibt und was sonst noch beachtet werden sollte.

Haftungsgrundsätze im GmbH-Gesetz

Das GmbH-Gesetz ist im Haftungsgrundsatz niedergeschrieben, welches besagt, dass der Geschäftsführer persönlich und mit seinem Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis haftet. Diese Haftung basiert auf § 43 Abs. 1, 2 GmbHG der den Geschäftsführern die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes auferlegt und bei Verletzung der Obliegenheiten eine solide Haftung für den entstandenen Schaden vorsieht. Die Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sind unterschiedlich und variieren je nach Art, Größe und Situation des Unternehmens sowie nach relevanten wirtschaftlichen Umständen und Entwicklungen. Jeder Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten wird individuell untersucht. Trotz der Rahmenbestimmung besteht die Möglichkeit einer konkreten persönlichen Haftung des Geschäftsführers, die seine Existenz bedrohen kann.

Genau hierin liegt die Gefahr für den Geschäftsführer einer GmbH. Er muss sicherstellen, dass er den Erwartungen als "ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer" gerecht wird und somit die objektiven Ansprüche erfüllt. Ob er jedoch immer die von ihm erwartete Sorgfalt subjektiv erfüllt hat, bleibt oft ungewiss. In seinem unternehmerischen Handlungsspielraum kann er zwar risikoreiche Entscheidungen treffen, aber dabei darf er nicht die Gesetze, die Satzung und die Beschlüsse der Gesellschaft vernachlässigen. Eine ausreichende Informationsbeschaffung und Handlungsweise im besten Interesse der Gesellschaft ist daher von zentraler Bedeutung.

Haftungsgründe im Innenverhältnis

Darüber hinaus unterliegt man als Geschäftsführer verschiedenen Pflichten, die sich aus dem Anstellungsvertrag sowie aus gesetzlichen Regelungen ergeben. Bei Abschluss von Geschäften dürfen nicht unverhältnismäßige Risiken eingegangen werden und es ist wichtig, sich über die geschäftlichen Verhältnisse von Vertragspartnern und Kunden zu informieren. Auch müssen Weisungen der Gesellschafter beachtet werden und die Vertretungsmacht darf nicht überschritten werden. Die eigenmächtige Einstellung von Arbeitnehmern darf nur vorgenommen werden, wenn einem ausdrücklich Personalhoheit übertragen wurde.

Weiterhin hat ein Geschäftsführer eine Menge rechtlicher Pflichten zu erfüllen, um sicherzustellen, dass seine GmbH den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies bedeutet, dass er beispielsweise Arbeitnehmer nicht dazu anweisen darf, länger zu arbeiten, als es das Arbeitszeitgesetz erlaubt. Wenn er gegen diese Regeln verstößt, haftet er persönlich für die Folgen. Der Geschäftsführer muss außerdem sicherstellen, dass er während seiner Tätigkeit für das Unternehmen nicht in den Wettbewerb tritt und keine konkurrierenden Gewerbe betreibt. Darüber hinaus ist er verantwortlich für eine sorgfältige Buchführung und muss sicherstellen, dass alle Steuern und Sozialabgaben pünktlich und ordnungsgemäß entrichtet werden.

Für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH ist jedoch ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Gesellschafter haben auch die Möglichkeit, auf die Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu verzichten, gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG. Allerdings können sie das nur in einem engen Rahmen und nur dann tun, wenn die Gläubiger der Gesellschaft dadurch nicht benachteiligt werden. Auch wenn dieses Vorgehen von der Gesellschaft als Schutzmaßnahme für ihren Geschäftsführer angesehen werden kann, ist es selten ein effektiver Schutz, denn der Verzicht muss immer im Einklang mit dem Gesellschaftsrecht und den Interessen der Gläubiger stehen.

Haftungsgründe im Außenverhältnis

Auch bereits in der Gründungsphase einer GmbH besteht für den Geschäftsführer eine persönliche Haftung für sämtliche Verpflichtungen im Außenverhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass er vollumfänglich für alle Schulden der Firma einstehen muss. Insbesondere vor dem Hintergrund der überlasteten Amtsgerichte ist dieser Umstand von großer Bedeutung. Denn die Eintragung ins Handelsregister kann unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen und somit auch die Dauer des erhöhten persönlichen Haftungsrisikos für den Geschäftsführer verlängern.

Insolvenz

In kritischen Situationen der Gesellschaft wie einer drohenden GmbH Insolvenz steigt das Haftungsrisiko für den Geschäftsführer deutlich an. Der Grund dafür liegt in der Verpflichtung des Geschäftsführers, regelmäßig die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu überwachen und Insolvenzgründe zu prüfen. Diese können in Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit liegen.

Man spricht von einer Überschuldung, wenn eine Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Dabei wird sowohl das Vermögen der Gesellschaft als auch die stillen Reserven einbezogen. Im Gegensatz dazu bedeutet Zahlungsunfähigkeit, dass die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob der Gläubiger die Forderungen gerade einfordert oder nicht. Eine weitere Situation, die von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist, ist die Zahlungsstockung. Diese entsteht, wenn die Liquidität der Gesellschaft gestört ist, beispielsweise durch verspätete Zahlungseingänge oder unerwartete Ausgaben.

Hierbei ist es wichtig zu erwähnen, dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Entscheidung, ob eine Insolvenzanmeldung nötig ist, äußerst vorsichtig agieren muss. Wird im Nachhinein festgestellt, dass bereits zuvor eine Zahlungsunfähigkeit bestand, kann dies zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Eine Insolvenzantragspflicht besteht, sobald Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Der Geschäftsführer muss dieser Pflicht ohne Verzögerung nachkommen - spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Erkennen der Insolvenzreife.

Insolvenzreife: Fristbeginn

Für Geschäftsführer gibt es wichtige Fristen zu beachten, wenn ihre Gesellschaft objektiv überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Wenn der Geschäftsführer Kenntnis davon hat oder diese in der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes hätte erkennen müssen, beginnt die Frist zur Antragstellung auf Insolvenz. Es besteht eine Haftung für die Insolvenzverschleppung gegenüber der Gesellschaft und Gläubigern, wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt wird. Des Weiteren haftet der Geschäftsführer für alle Zahlungen, die er nach Insolvenzreife geleistet hat, da diesen keine Gegenleistung gegenübersteht und somit das Gesellschaftsvermögen vermindert wird.

Damit eine Zahlung für eine GmbH zulässig ist, muss eine vollwertige Gegenleistung erbracht werden oder es müssen Zahlungen zur Vermeidung des Unternehmenszusammenbruchs getätigt werden, wie beispielsweise Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Telefon- oder Mietkosten. Doch was geschieht, wenn unzulässige Zahlungen getätigt wurden? In diesem Fall muss der Geschäftsführer das Vermögen der Gesellschaft auf die Höhe bringen, die es hätte, wenn er den Antrag auf Insolvenz rechtzeitig gestellt und keine weiteren Zahlungen getätigt hätte.

Hier kommt meist noch der Druck seitens der GmbH Gesellschafter hinzu, den Insolvenzantrag vorerst nicht zu stellen. Doch auch ein beschlussfähiger Gesellschafter ist keine Entlastung für den Geschäftsführer. Die Antragspflicht des Geschäftsführers besteht sogar dann, wenn ein Gläubiger der Gesellschaft bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat oder die Gesellschaft mittellos ist.

Nicht abdingbare Verantwortung

In Zeiten einer Krise einer GmbH besteht eine erhebliche Gefahr der Außenhaftung gegenüber den Gläubigern. Sobald ein Gläubiger einen Anspruch gegen die Gesellschaft geltend macht und die Gesellschaft gleichzeitig einen potenziellen Anspruch gegen den Geschäftsführer hat, ist der Geschäftsführer in Gefahr, gepfändet zu werden. Dadurch haftet der Geschäftsführer mittelbar gegenüber dem Gläubiger persönlich. In dieser Konstellation ist es nicht mehr notwendig, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zu fassen, um den Geschäftsführer überhaupt in Anspruch nehmen zu können.

Eine weitere besonders wichtige, die vielen jedoch nicht bekannt ist, ist die persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt für steuerliche Verpflichtungen der Gesellschaft. Die Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung der Steuern ergibt sich aus § 34 AO, während die persönliche Haftung aus § 69 AO folgt. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Verantwortung, die nicht abdingbar ist. Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich, so kann er persönlich dafür haftbar gemacht werden.

Unterschiedliche Haftungsbereiche

Auf Schadenersatz haftet der Geschäftsführer, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einem anderen durch eine vorwerfbare Handlung Schaden zufügt. Aber auch eine Rechtsscheins- und Vertrauenshaftung kann in Betracht kommen. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er seinem Verhandlungspartner nicht klar macht, dass er im Namen der Gesellschaft handelt. Hier reicht es, dass der Verhandlungspartner davon ausgeht, dass es sich um eine Privatperson handelt. Auch kleinste Fehler, wie falsch ausgestellte Kopfbögen oder unvollständige Pflichtangaben in E-Mails, können hier zu ernsten Haftungsproblemen führen.

Falls Banken einer GmbH nur ein Darlehen gegen die Bürgschaft des Geschäftsführers oder der Gesellschafter gewähren, entsteht für den Geschäftsführer eine Herausforderung. Er muss seine persönliche Haftung vereinbaren, was ein Risiko für ihn darstellen kann. Hier kommt die Directors & Officers Insurance (kurz: D&O-Versicherung) ins Spiel. Diese Versicherung entspricht weitgehend einer Haftpflichtversicherung und bietet zahlreiche Vorteile für die Gesellschaft, Gläubiger und den Geschäftsführer selbst. Wichtig zu erwähnen ist, dass es sich dabei nicht um eine Eigenversicherung des Geschäftsführers handelt, sondern um eine Versicherung für fremde Rechnungen.

Die D&O-Versicherung ist ein wichtiger Baustein in der Absicherung gegen Haftungsrisiken. Doch was bedeutet der Versicherungsabschluss eigentlich für den Geschäftsführer und die Gesellschaft? Nach einer richtigen Auffassung des OLG München stellt der Abschluss der D&O-Versicherung keine Prämie für den Geschäftsführer dar, sondern ist Ausfluss der Fürsorgepflicht der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer. Folglich fallen die D&O-Versicherungsprämien unter steuerrechtlicher Betrachtung nicht unter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Abwehr unberechtigter Ansprüche

Im Jahr 2005 empfahl der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft Musterbedingungen die D&O-Versicherung. Diese sollte sicherstellen, dass Versicherungsschutz gewährt wird, wenn ein aktuelles oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, Vorstandes oder der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft aufgrund einer Pflichtverletzung bei der Ausübung dieser Tätigkeit gesetzliche Haftpflichtbestimmungen verletzt und dadurch einen Vermögensschaden von Dritten verursacht.

Eine D&O-Versicherung dient also nur dazu, Vermögensschäden abzudecken, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen entstehen. Hierbei spielt es keine Rolle, um welche Art von Schaden es sich handelt. Die Versicherung prüft die Haftungsansprüche und kann gegebenenfalls auch helfen, nicht berechtigte Ansprüche abzuwehren. Zu den wichtigsten Haftungsfällen gehören die Verletzung der Insolvenzantragspflicht, die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie die Nichtabführung von einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen.

Rechtsstellung der Gläubiger

Neugläubiger sind Gläubiger, die ihre Forderungen gegen die Gesellschaft erst erlangen, wenn bereits Insolvenzreife vorlag oder der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Auch wenn diese Gläubiger Beziehungen mit der tatsächlich insolventen Gesellschaft eingegangen sind, hatten sie nach früherer Rechtsprechung des BGH lediglich Anspruch auf den Quotenschaden.

Der BGH hat jedoch entschieden, dass Neugläubiger einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ersatz des negativen Interesses haben. Dies bedeutet, dass sie einen Anspruch auf Ersatz des Schadens haben, den ihnen entstanden ist, weil sie unwissentlich mit der insolvenzreifen GmbH kontrahiert haben. Der objektive Wert der Leistung des Gläubigers wird dabei berücksichtigt, während ein Gewinn nur dann entsteht, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass er für seine Leistung anderweitig diesen Preis erhalten hätte.

Vom Geschäftsführer wird erwartet, dass er in jeder Situation prüft, ob bei einer Unterbilanz die Prognose zu einem gesicherten Bestand der Gesellschaft führt. Oftmals kann es dabei vorkommen, dass er gegen den Willen der Gesellschafter den Insolvenzantrag stellen muss. Der Geschäftsführer bewegt sich dabei in einem Spannungsfeld, da er nicht nur für das Unternehmen Entscheidungen treffen, sondern auch für diese haften muss.

Haftungsprävention

Die sorgfältige Erfüllung der Geschäftsführerpflichten ist die beste Art der Haftungsprävention. Doch selbst bei größter Vorsicht bleibt ein Restrisiko bestehen. Um diese Risiken zu minimieren, kann eine D&O-Versicherung als Managerhaftpflichtpolice für Geschäftsführer einer GmbH, leitende Angestellte wie Prokuristen sowie Vorstände, Aufsichts- oder Beiräte und Manager gegenüber der Gesellschaft oder Dritten wie Gläubigern empfehlenswert sein. Die Versicherungsprämien sind nicht festgelegt und können verhandelt werden. Allerdings müssen bei der Berechnung diverse Faktoren, wie der Basisumsatz, der Jahresumsatz, Unternehmensberichte, Bilanzen, Größe und Struktur des Unternehmens, dessen Alter, eventuelle Vorschäden, die Höhe der Versicherungssumme und gewünschter Selbstbehalt beachtet werden.

Bei Abschluss einer D&O-Versicherung sollten Sie zusätzlich beachten, dass das sogenannte Claims-Made-Prinzip angewendet wird. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn erstmals ein Haftpflichtanspruch gegen die versicherte Person geltend gemacht wird. Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung spielt keine Rolle. Das bedeutet, dass die Versicherungszeit notwendigerweise über die Organzeit des Geschäftsführers hinausgehen sollte, um einen umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten. Eine Nachversicherung von mindestens drei Jahren ist empfehlenswert, da die meisten Schadensersatzansprüche nach drei Jahren verjähren. Beachten Sie jedoch, dass Sie für diese drei zusätzlichen Jahre auch Versicherungsprämien zahlen müssen.

Versicherungsschutz

Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung, die Unternehmen verpflichtet, eine D&O-Versicherung für ihre Geschäftsführer abzuschließen, um sie vor möglichen persönlichen Haftungsansprüchen zu schützen. Teilweise wird argumentiert, dass wenn eine solche Pflicht gewollt wäre, der Gesetzgeber sie auch entsprechend normieren würde. Allerdings gibt es auch Stimmen, die auf die Eigenkapitalisierungsregel nach Basel 2 und die Treue- und Fürsorgepflicht zwischen Gesellschaft und ihrem Organ hinweisen und somit den Abschluss einer D&O-Versicherung als praktisches Gebot der Vernunft betrachten. Im Fall einer entsprechenden Pflicht, müssten Unternehmen bei fehlender Versicherung selbst für mögliche Haftungsansprüche ihrer Geschäftsführer einstehen.

Fazit

Abschließend sei gesagt, dass sich Geschäftsführer einer GmbH ihrer persönlichen Haftung bewusst sein sollten. Achten Sie immer auf die Rechte und Pflichten, die sich aus der Eigenschaft als "Angestellter" der Gesellschaft sowie aus der Arbeitgeberfunktion und der Funktion als Außenvertreter ergeben. Gläubiger können den Geschäftsführer in Haftungsfällen persönlich in Anspruch nehmen, daher ist es wichtig zu wissen, wie anfällig man in solchen Fällen ist.

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